In der Steuerveranlagung für das Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer mit einem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Einkommen von Fr. 75800.- veranlagt. Mit letzterem Hinweis macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach er mit einem Einkommen von Fr. 24000.-/Jahr den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, treffe nicht zu. Vorliegend geht es jedoch allein um die Frage, ob dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnis ein entsprechender Lohn zu Grunde liegt oder nicht.