Dabei ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine IV-Rente bezieht und dafür auch kein Gesuch gestellt hat. Hingegen bezieht seine Ehefrau eine ganze IV-Rente, welche im Jahre 1999 den Betrag von Fr. 1449.- aufwies. Zusätzlich erhielt sie für den 1988 geborenen Sohn C eine Kinderrente von Fr. 580.-. In der Steuerveranlagung für das Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer mit einem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Einkommen von Fr. 75800.- veranlagt.