Der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberfirma bestätigen, dass er vollzeitlich mit durchschnittlich 36 bis 40 Stunden pro Woche beschäftigt sei und die betriebsübliche Arbeitszeit volle 40 Stunden pro Woche betragen würde (Replik Ziff. 4). Damit steht fest, dass vorliegend von einem praktisch vollzeitlich tätigen Arbeitnehmer auszugehen ist, welcher allerdings infolge gesundheitlicher und familiärer Umstände keine vollwertige Leistungsfähigkeit erbringen kann. Dabei ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine IV-Rente bezieht und dafür auch kein Gesuch gestellt hat.