Streitig ist jedoch die Frage, ob es sich beim ausgerichteten Lohn um ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung handelt. 3. - Die B AG rechnete vom Juni bis Dezember 2002 eine Lohnsumme von Fr. 10500.- und in den Jahren 2003 und 2004 eine Lohnsumme von je Fr. 24000.- mit der Ausgleichskasse ab. Der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberfirma bestätigen, dass er vollzeitlich mit durchschnittlich 36 bis 40 Stunden pro Woche beschäftigt sei und die betriebsübliche Arbeitszeit volle 40 Stunden pro Woche betragen würde (Replik Ziff.