Teilzeitlich Beschäftigten werden Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet (§ 9 Abs. 1 und 2 FZG). Gemäss § 10 Abs. 1 FZG besteht der Anspruch auf Zulagen unter Vorbehalt von § 5 Abs. 3 FZG, solange als ein Anspruch auf einen der Arbeitsleistung angemessenen beitragspflichtigen Lohn besteht. Unter den Parteien ist vorliegend nicht mehr streitig, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Arbeitnehmer eines beitragspflichtigen Arbeitgebers handelt. Streitig ist jedoch die Frage, ob es sich beim ausgerichteten Lohn um ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung handelt.