Die schlechten Börsenjahre hätten zudem keine grosse Lohnauszahlung an ihn erlaubt. Die von der Firma ausgerichteten Bezüge würden einer solchen Arbeitsleistung wie auch dem bescheidenen Leistungsvermögen der Arbeitgeberin entsprechen. In der Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse namens der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Lohnbezüge von Fr. 1345.- bzw. Fr. 1846.-/Monat (bei 13 Monatsbetreffnissen) würden nicht einem der Arbeitsleistung angemessenen Lohn entsprechen. Aus den Erwägungen: 2. - Bezugsberechtigt für Familienzulagen sind Beschäftigte, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt sind. Teilzeitlich