alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. In der Begründung wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Ausgleichskasse, eine abgerechnete Lohnsumme von Fr. 24000.-/Jahr für die Tätigkeit als Geschäftsführer würde den gesetzlichen Voraussetzungen von § 10 des kantonalluzernischen Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) nicht entsprechen. Er arbeite im Rahmen eines Vollpensums von 36 bis 40 Stunden/Woche, sei aber aufgrund persönlicher Umstände (Knochenleiden und Aortenstenose sowie volle Invalidität der Ehefrau) in der Leistungsfähigkeit sehr limitiert. Die schlechten Börsenjahre hätten zudem keine grosse Lohnauszahlung an ihn erlaubt.