Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse - formell als Vertreterin der Familienausgleichskasse - mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 ab. Dagegen erhob A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben; es seien ihm ab 1. Juni 2002 Familienzulagen auszurichten, zuzüglich 5% Verzugszins für die bereits verfallenen Familienzulagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern.