| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist Geschäftsführer der B AG mit Sitz in Z. Diese Firma ist bei der Ausgleichskasse Luzern seit dem 1. Juni 2002 als Mitglied und Arbeitgeberin erfasst. Am 31. Mai 2005 meldete sich A zum Bezug von Familienzulagen ab 1. Juni 2002 an. Das Gesuch wurde am 28. Juni 2005 abgewiesen mit der Begründung, der abgerechnete Lohn entspreche nicht einem der Arbeitsleistung angemessenen beitragspflichtigen Lohn. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse - formell als Vertreterin der Familienausgleichskasse - mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 ab.