{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-721_2007-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3496", "Checksum": "2225cd5455070db5205c1146a556bfb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 721", "2007 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.02.2007 S 05 721 (2007 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 10 Abs. 1 FZG. Die Zulagenberechtigung bedingt einen angemessenen beitragspflichtigen Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung, was im Rahmen eines Vollzeitpensums bei einem abgerechneten Monatslohn von rund Fr. 2000.- verneint wird. | Kantonale Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:18", "Checksum": "58d51cd37ff78902b7e9dc0ef8b637e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.02.2007 S 05 721 (2007 II Nr. 37)\nRegeste:\n§ 10 Abs. 1 FZG. Die Zulagenberechtigung bedingt einen angemessenen beitragspflichtigen Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung, was im Rahmen eines Vollzeitpensums bei einem abgerechneten Monatslohn von rund Fr. 2000.- verneint wird. | Kantonale Familienzulagen\n\n die Voraussetzung der Angemessenheit. Ein Monatslohn von Fr. 2000.- bzw. Fr. 1846.- erfüllt unter diesem Gesichtspunkt das Kriterium der Angemessenheit keineswegs. Heute erreichen selbst Minimallöhne eine Höhe von Fr. 3000.- im Monat. Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen selbst auf dem niedrigsten Niveau einen Lohn von über Fr. 3000.- aus. Wenn nun ein Lohn unter diesem Niveau bezahlt bzw. bezogen wird, kann dies nicht zur Zulagenberechtigung führen. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, in solchen Fällen volle Familienzulagen auszurichten, weshalb die ausführliche Argumentation des Beschwerdeführers, welche auf eine Nicht-Berücksichtigung der Lohnhöhe hinzielt, nicht zum Tragen kommt. Daran vermag auch der Hinweis auf die invaliditätsbedingten Einschränkungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer als \"Geschäftsherr\" könnte sich auch in diesem Fall einen höheren Lohn zugestehen, wenn dies der Geschäftsverlauf erlauben würde. Andernfalls stünde es ihm auch frei, sich teilzeitlich zu beschäftigen, wenn er gesundheitsbedingt keine volle Erwerbstätigkeit ausführen könnte. 5. - Gemäss § 9 Abs. 2 FZG werden teilzeitlich Beschäftigen Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht gerade nicht geltend, er betätige sich in Teilzeitarbeit für die B AG. Er bezeichnet ausdrücklich den Lohn als Entgelt für die Vollzeitarbeit. Stünde der Beschwerdeführer in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis, müsste geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Teilzulage bestände. Vorliegend steht dies aber nicht zur Diskussion und muss auch nicht näher geprüft werden. 6. - Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht einen Anspruch auf Familienzulagen verneint hat. Die Berücksichtigung der Angemessenheit der Lohnhöhe entspricht denn auch der Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung von § 10 Abs. 1 FZG (Urteil K. vom 24.10.2005). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...) |"}