Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. Die materielle Überprüfung der in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente hat im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen (vgl. Erw. 2c/aa oben). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Erlass einer anfechtbaren Verfügung angesichts der in der dort bereits ausführlich dargelegten Begründung für die B nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird. |