Da diese Frist offensichtlich zu kurz ist für die Annahme einer Rechtsverzögerung (vgl. dazu Erw. 1b mit Hinweisen auf die Praxis), braucht die Frage, welche Erledigungsfrist dem Krankenversicherer einzuräumen ist, namentlich ob nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin eine solche von 30 Tagen analog aArt. 80 Abs. 1 KVG (vgl. dazu auch BGE 125 V 189ff. Erw. 1a und 1b) gelten soll, nicht beantwortet zu werden (vgl. EVG-Urteil J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03, Erw. 2.4 mit Verweis auf Kieser, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 51 ATSG und Rz. 13 zu Art. 56 ATSG). d) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.