Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung begann daher auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Damit kann aber vorliegend von einer unrechtmässigen Verzögerung nicht gesprochen werden. Denn zwischen der Postaufgabe des Schreibens von Rechtsanwalt C am 10. Oktober 2005 und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 22. November 2005 liegen nur gerade fünf Wochen. Da diese Frist offensichtlich zu kurz ist für die Annahme einer Rechtsverzögerung (vgl. dazu Erw.