1b oben erläutert wurde, liegt eine Rechtsverzögerung unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde sich zwar bereit erklärt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Vorliegend wurde die B erst am 10. Oktober 2005 aufgefordert, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nachdem rund 2 Wochen davor noch weitere Beweismittel eingereicht worden waren. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung begann daher auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.