Von einer Rechtsverweigerung kann daher nicht gesprochen werden. dd) Kann von keiner Rechtsverweigerung ausgegangen werden, bleibt zu prüfen, ob das Verhalten der B als rechtsverzögernd zu betrachten ist. Wie dazu in Erw. 1b oben erläutert wurde, liegt eine Rechtsverzögerung unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde sich zwar bereit erklärt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint.