ATSG eine anfechtbare Verfügung verlangt wurde. Denn im Bereich des Krankenversicherungsrechts werden nach Art. 80 Abs. 1 KVG (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung) alle Versicherungsleistungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch die erheblichen Leistungen. Eine anfechtbare Verfügung wurde aber vorliegend erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 verlangt. Dass sich die B geweigert hätte, auf dieses Schreiben zu reagieren, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Von einer Rechtsverweigerung kann daher nicht gesprochen werden.