Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung verlangen können. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt C noch am 22. September 2005 ärztliche Atteste aus Tunesien bei der B einreichte. Er führte dazu aus, die Atteste seien "soeben" beim Beschwerdeführer eingetroffen und verlangte eine unverzügliche Abrechnung. Zwar lehnte die B dies mit Hinweis darauf ab, dass sie immer noch auf die verlangten Belege warte. Von einer Rechtsverweigerung kann aber nicht gesprochen werden, wenn von der Versicherung nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG eine anfechtbare Verfügung verlangt wurde.