Sie hat sich - soweit aus den Akten ersichtlich - nie geweigert, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit gegeben, Beweise einzureichen und betont, dass diese notwendig für einen Entscheid seien. Auch dem Rechtsvertreter hat die B mit Schreiben vom 11. Juni 2004 erneut Gelegenheit gegeben, weitere Nachweise einzureichen. Am 22. Juni 2004 erläuterte sie Rechtsanwalt C, dass sie eine Kostenübernahme ablehne. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung verlangen können.