Darin führte Rechtsanwalt C aus, dass die B seit dem 18. März 2004 wisse, dass die Leistungen in Tunesien bar bezahlt worden seien. Die Rechnungen seien quittiert worden, in Tunesien funktioniere das nicht so wie in der Schweiz. Er erwarte innert 30 Tagen eine Abrechnung, bzw. eine beschwerdefähige Verfügung bei Ablehnung. cc) Zunächst ist zu bemerken, dass von einer rechtsverweigernden Haltung der B vorliegend nicht gesprochen werden kann. Sie hat sich - soweit aus den Akten ersichtlich - nie geweigert, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.