Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz. 12, mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit einzig die geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. bb) Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 49 ATSG) - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (vgl. auch Kieser, Rz. 13 zu Art. 56 ATSG). Diese Voraussetzung wurde vorliegend mit eingeschriebenem Brief vom 10. Oktober 2005 erfüllt. Darin führte Rechtsanwalt C aus, dass die B seit dem 18. März 2004 wisse, dass die Leistungen in Tunesien bar bezahlt worden seien.