Das Erheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei aus diesen Gründen rechtsmissbräuchlich. c/aa) Zu der von der B vorgebrachten Ansicht, streitig und zu prüfen sei die Frage der Kostenübernahme der geltend gemachten Rechnungen für das Jahr 2002, ist zu bemerken, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist. Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, in einem Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden, da ansonsten der Versicherte des Einspracheverfahrens verlustig ginge (RKUV 2000 Nr. KV 131, S. 246 Erw. 2d; Kieser, ATSG-Kommentar, Art.