Die B vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits - nie die notwendigen Unterlagen für einen Entscheid eingereicht habe. Er habe nie beweisen können, dass die geltend gemachten Rechnungen im Jahr 2002 (denn nur um diese gehe es vorliegend) tatsächlich bezahlt worden seien. Da der Beschwerdeführer sich weigere oder nicht in der Lage sei, ihr Auskunft über die Bezahlung der Rechnungen zu geben, könne er sich nicht auf Art. 56 Abs. 2 ATSG stützen. Er verletze dadurch auch seine Mitwirkungspflicht in krasser Weise. Das Erheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei aus diesen Gründen rechtsmissbräuchlich.