57 ATSG) das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. 2.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, nach aArt. 80 Abs. 1 KVG habe der Versicherer innert 30 Tagen über ein Begehren zu verfügen gehabt. Diese Frist könne für den Erlass einer Verfügung als Richtwert dienen. Die B sei am 10. Oktober 2005 mit eingeschriebenem Brief gemahnt worden, innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen, was unterblieben sei. b) Die B vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits - nie die notwendigen Unterlagen für einen Entscheid eingereicht habe.