Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage, ob bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Anspruch auf eine Entschädigung besteht, und es kann aus ihr nicht in genereller Weise abgeleitet werden, es sei vor dem Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Versicherungsträger auf den zu rügenden Mangel aufmerksam zu machen. Vielmehr hat der Versicherungsträger den Anspruch auf Erledigung der Sache innert angemessener Frist auch unaufgefordert zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dort, wo die betroffene Person gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung beantragt.