Die Rechtsprechung betont bei der Rechtsverzögerung die Mitwirkungspflicht der versicherten Person und zählt es zu den Sorgfaltspflichten der Partei, festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (vgl. BGE 125 V 375). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage, ob bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Anspruch auf eine Entschädigung besteht, und es kann aus ihr nicht in genereller Weise abgeleitet werden, es sei vor dem Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Versicherungsträger auf den zu rügenden Mangel aufmerksam zu machen.