Im Zusammenhang mit dem Vorantreiben der Abklärung wurde in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Die Rechtsprechung betont bei der Rechtsverzögerung die Mitwirkungspflicht der versicherten Person und zählt es zu den Sorgfaltspflichten der Partei, festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (vgl. BGE 125 V 375).