3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird auch durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist eine Reihe von Kriterien, welche sich je nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten, zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit dem Vorantreiben der Abklärung wurde in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet.