Am 10. Oktober 2005 verlangte Rechtsanwalt C eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2005 liess A durch Rechtsanwalt C beantragen, die B sei zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine beschwerdefähige Verfügung über den Leistungsgegenstand zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B. Aus den Erwägungen: 1.- b) Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst.