Am 22. September 2005 reichte Rechtsanwalt C ärztliche Atteste aus Tunesien bei der B ein, welche erst dann beim Versicherten eingetroffen seien. Er verlangte eine umgehende Empfangsbestätigung und eine Abrechnung innert 30 Tagen. Am 27. September 2005 teilte die B Rechtsanwalt C mit, dass sie immer noch auf die verlangten Auskünfte (Zahlungsnachweis, Bankbeleg) warte. Sie werde Stellung nehmen, sobald sie diese Unterlagen erhalten habe. Am 10. Oktober 2005 verlangte Rechtsanwalt C eine beschwerdefähige Verfügung.