Im Schreiben vom 28. November 2002 hielt sie daran fest. Am 8. Mai 2003 wandte sich der nunmehr durch Rechtsanwalt C vertretene Versicherte erneut mit den Rechnungen aus dem Jahr 2002 an die B und machte einen Rückerstattungsanspruch geltend. Die B verlangte mit Schreiben vom 24. Juli 2003 Zahlungsnachweise und ärztliche Rapporte für jede Rechnung. Am 29. März 2004 lehnte die B die Übernahme ab, da kein Zahlungsnachweis erbracht werden konnte. Gleiches verlangte sie in der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Versicherten. Am 22. September 2005 reichte Rechtsanwalt C ärztliche Atteste aus Tunesien bei der B ein, welche erst dann beim Versicherten eingetroffen seien.