Damit war der Versicherte nicht einverstanden und verlangte, den Nachweis für den Erhalt und die Bezahlung dieser Rechnungen erbringen zu können, was die B ablehnte. Am 9. Mai 2002 reichte A erneut verschiedene Rechnungen für Behandlungen in Tunesien zusammen mit dem Formular der B "Ergänzende Auskünfte zu Behandlungen im Ausland" ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 verlangte die B Zahlungsnachweise für die Rechnungen. Am 20. September 2002 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie aufgrund des fehlenden Zahlungsnachweises und Auffälligkeiten bei der Rechnungsstellung die Kosten nicht übernehme. Im Schreiben vom 28. November 2002 hielt sie daran fest.