| | Entscheid: | A und seine Ehefrau waren bei der B obligatorisch krankenversichert. Am 28. und 30. März 2000 stellte er ein Gesuch um Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen in Tunesien. Die B verlangte zusätzliche Angaben betreffend die geltend gemachten Behandlungen, stellte eigene Nachforschungen an und teilte A mit Schreiben vom 6. März 2001 schliesslich mit, dass sie von einem Betrug ausgehe und die Übernahme der Behandlungskosten ablehne. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und verlangte, den Nachweis für den Erhalt und die Bezahlung dieser Rechnungen erbringen zu können, was die B ablehnte.