{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-645_2006-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3078", "Checksum": "820926aa304f041798143093df6b801c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 645", "2006 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.01.2006 S 05 645 (2006 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:41", "Checksum": "149e9ce38c7b27388c4cf559d5c22ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.01.2006 S 05 645 (2006 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. | Krankenversicherung\n\n reagieren, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Von einer Rechtsverweigerung kann daher nicht gesprochen werden. dd) Kann von keiner Rechtsverweigerung ausgegangen werden, bleibt zu prüfen, ob das Verhalten der B als rechtsverzögernd zu betrachten ist. Wie dazu in Erw. 1b oben erläutert wurde, liegt eine Rechtsverzögerung unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde sich zwar bereit erklärt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Vorliegend wurde die B erst am 10. Oktober 2005 aufgefordert, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nachdem rund 2 Wochen davor noch weitere Beweismittel eingereicht worden waren. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung begann daher auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Damit kann aber vorliegend von einer unrechtmässigen Verzögerung nicht gesprochen werden. Denn zwischen der Postaufgabe des Schreibens von Rechtsanwalt C am 10. Oktober 2005 und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 22. November 2005 liegen nur gerade fünf Wochen. Da diese Frist offensichtlich zu kurz ist für die Annahme einer Rechtsverzögerung (vgl. dazu Erw. 1b mit Hinweisen auf die Praxis), braucht die Frage, welche Erledigungsfrist dem Krankenversicherer einzuräumen ist, namentlich ob nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin eine solche von 30 Tagen analog aArt. 80 Abs. 1 KVG (vgl. dazu auch BGE 125 V 189ff. Erw. 1a und 1b) gelten soll, nicht beantwortet zu werden (vgl. EVG-Urteil J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03, Erw. 2.4 mit Verweis auf Kieser, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 51 ATSG und Rz. 13 zu Art. 56 ATSG). d) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. Die materielle Überprüfung der in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente hat im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen (vgl. Erw. 2c/aa oben). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Erlass einer anfechtbaren Verfügung angesichts der in der dort bereits ausführlich dargelegten Begründung für die B nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird. |"}