{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-645_2006-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3078", "Checksum": "820926aa304f041798143093df6b801c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 645", "2006 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.01.2006 S 05 645 (2006 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:41", "Checksum": "149e9ce38c7b27388c4cf559d5c22ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.01.2006 S 05 645 (2006 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. | Krankenversicherung\n\n soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 KVG). Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Im Bereich des Krankenversicherungsrechts werden nach Art. 80 Abs. 1 KVG alle Versicherungsleistungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch die erheblichen Leistungen. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 KVG (in Verbindung mit Art. 57 ATSG) das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben. 2.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, nach aArt. 80 Abs. 1 KVG habe der Versicherer innert 30 Tagen über ein Begehren zu verfügen gehabt. Diese Frist könne für den Erlass einer Verfügung als Richtwert dienen. Die B sei am 10. Oktober 2005 mit eingeschriebenem Brief gemahnt worden, innert 30 Tagen eine Verfügung zu erlassen, was unterblieben sei. b) Die B vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits - nie die notwendigen Unterlagen für einen Entscheid eingereicht habe. Er habe nie beweisen können, dass die geltend gemachten Rechnungen im Jahr 2002 (denn nur um diese gehe es vorliegend) tatsächlich bezahlt worden seien. Da der Beschwerdeführer sich weigere oder nicht in der Lage sei, ihr Auskunft über die Bezahlung der Rechnungen zu geben, könne er sich nicht auf Art. 56 Abs. 2 ATSG stützen. Er verletze dadurch auch seine Mitwirkungspflicht in krasser Weise. Das Erheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei aus diesen Gründen rechtsmissbräuchlich. c/aa) Zu der von der B vorgebrachten Ansicht, streitig und zu prüfen sei die Frage der Kostenübernahme der geltend gemachten Rechnungen für das Jahr 2002, ist zu bemerken, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist. Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, in einem Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden, da ansonsten der Versicherte des Einspracheverfahrens verlustig ginge (RKUV 2000 Nr. KV 131, S. 246 Erw. 2d; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz. 12, mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit einzig die geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. bb) Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 49 ATSG) - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (vgl. auch Kieser, Rz. 13 zu Art. 56 ATSG). Diese Voraussetzung wurde vorliegend mit eingeschriebenem Brief vom 10. Oktober 2005 erfüllt. Darin führte Rechtsanwalt C aus, dass die B seit dem 18. März 2004 wisse, dass die Leistungen in Tunesien bar bezahlt worden seien. Die Rechnungen seien quittiert worden, in Tunesien funktioniere das nicht so wie in der Schweiz. Er erwarte innert 30 Tagen eine Abrechnung, bzw. eine beschwerdefähige Verfügung bei Ablehnung. cc) Zunächst ist zu bemerken, dass von einer rechtsverweigernden Haltung der B vorliegend nicht gesprochen werden kann. Sie hat sich - soweit aus den Akten ersichtlich - nie geweigert, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit gegeben, Beweise einzureichen und betont, dass diese notwendig für einen Entscheid seien. Auch dem Rechtsvertreter hat die B mit Schreiben vom 11. Juni 2004 erneut Gelegenheit gegeben, weitere Nachweise einzureichen. Am 22. Juni 2004 erläuterte sie Rechtsanwalt C, dass sie eine Kostenübernahme ablehne. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung verlangen können. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt C noch am 22. September 2005 ärztliche Atteste aus Tunesien bei der B einreichte. Er führte dazu aus, die Atteste seien \"soeben\" beim Beschwerdeführer eingetroffen und verlangte eine unverzügliche Abrechnung. Zwar lehnte die B dies mit Hinweis darauf ab, dass sie immer noch auf die verlangten Belege warte. Von einer Rechtsverweigerung kann aber nicht gesprochen werden, wenn von der Versicherung nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG eine anfechtbare Verfügung verlangt wurde. Denn im Bereich des Krankenversicherungsrechts werden nach Art. 80 Abs. 1 KVG (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung) alle Versicherungsleistungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch die erheblichen Leistungen. Eine anfechtbare Verfügung wurde aber vorliegend erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 verlangt. Dass sich die B geweigert hätte, auf dieses Schreiben zu"}