{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-645_2006-01-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3078", "Checksum": "820926aa304f041798143093df6b801c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 645", "2006 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.01.2006 S 05 645 (2006 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:41", "Checksum": "149e9ce38c7b27388c4cf559d5c22ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.01.2006 S 05 645 (2006 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A und seine Ehefrau waren bei der B obligatorisch krankenversichert. Am 28. und 30. März 2000 stellte er ein Gesuch um Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen in Tunesien. Die B verlangte zusätzliche Angaben betreffend die geltend gemachten Behandlungen, stellte eigene Nachforschungen an und teilte A mit Schreiben vom 6. März 2001 schliesslich mit, dass sie von einem Betrug ausgehe und die Übernahme der Behandlungskosten ablehne. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und verlangte, den Nachweis für den Erhalt und die Bezahlung dieser Rechnungen erbringen zu können, was die B ablehnte. Am 9. Mai 2002 reichte A erneut verschiedene Rechnungen für Behandlungen in Tunesien zusammen mit dem Formular der B \"Ergänzende Auskünfte zu Behandlungen im Ausland\" ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 verlangte die B Zahlungsnachweise für die Rechnungen. Am 20. September 2002 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie aufgrund des fehlenden Zahlungsnachweises und Auffälligkeiten bei der Rechnungsstellung die Kosten nicht übernehme. Im Schreiben vom 28. November 2002 hielt sie daran fest. Am 8. Mai 2003 wandte sich der nunmehr durch Rechtsanwalt C vertretene Versicherte erneut mit den Rechnungen aus dem Jahr 2002 an die B und machte einen Rückerstattungsanspruch geltend. Die B verlangte mit Schreiben vom 24. Juli 2003 Zahlungsnachweise und ärztliche Rapporte für jede Rechnung. Am 29. März 2004 lehnte die B die Übernahme ab, da kein Zahlungsnachweis erbracht werden konnte. Gleiches verlangte sie in der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Versicherten. Am 22. September 2005 reichte Rechtsanwalt C ärztliche Atteste aus Tunesien bei der B ein, welche erst dann beim Versicherten eingetroffen seien. Er verlangte eine umgehende Empfangsbestätigung und eine Abrechnung innert 30 Tagen. Am 27. September 2005 teilte die B Rechtsanwalt C mit, dass sie immer noch auf die verlangten Auskünfte (Zahlungsnachweis, Bankbeleg) warte. Sie werde Stellung nehmen, sobald sie diese Unterlagen erhalten habe. Am 10. Oktober 2005 verlangte Rechtsanwalt C eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2005 liess A durch Rechtsanwalt C beantragen, die B sei zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine beschwerdefähige Verfügung über den Leistungsgegenstand zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B. Aus den Erwägungen: 1.- b) Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde sich zwar bereit erklärt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Es ist unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob die gegebene Verfahrensdauer angemessen ist, bestimmt sich namentlich nach der Art des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie und des Verhaltens der Beteiligten (SVR 2003 IV Nr. 14 S. 41 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreitung eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird auch durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist eine Reihe von Kriterien, welche sich je nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten, zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit dem Vorantreiben der Abklärung wurde in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Die Rechtsprechung betont bei der Rechtsverzögerung die Mitwirkungspflicht der versicherten Person und zählt es zu den Sorgfaltspflichten der Partei, festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (vgl. BGE 125 V 375). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage, ob bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Anspruch auf eine Entschädigung besteht, und es kann aus ihr nicht in genereller Weise abgeleitet werden, es sei vor dem Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Versicherungsträger auf den zu rügenden Mangel aufmerksam zu machen. Vielmehr hat der Versicherungsträger den Anspruch auf Erledigung der Sache innert angemessener Frist auch unaufgefordert zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dort, wo die betroffene Person gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung beantragt. c) Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Krankenversicherung anwendbar,"}