Würde er in diesem Rahmen geprüft, verlöre vorliegend der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Gutglaubensschutz insofern an Gewicht, als die Beschwerdeführer ja schon seit längerer Zeit wissen, dass sie aufgrund der neueren gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz nicht mehr versichert sein können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe der Beschwerdegegnerin am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind als die Gründe der Beschwerdeführer an der Wiederherstellung. Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2005 ab.) |