Dieses Interesse ist aber als weit geringer zu gewichten, als das oben erwähnte der Beschwerdegegnerin. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass im Bereich der Krankentaggelder Übergangsfristen von drei bis sechs Monaten üblich seien, vermag hier ebenfalls nicht durchzudringen, denn die Frage, ob bei einer allenfalls berechtigten Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine genügend grosse Übergangsfrist gewährt worden ist, muss allenfalls im Prozess über die materielle Frage - auf Antrag hin - geprüft und beurteilt werden. Das Gewähren von genügenden Übergangsfristen ist nicht eine Frage der aufschiebenden Wirkung.