Dies muss allerdings verneint werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, können aus der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses beträchtliche Versicherungsleistungen entstehen, welche bei einem Unterliegen der Beschwerdeführer in der Hauptsache aufgrund der vorliegenden Umstände (Wohnsitz im Ausland, Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer usw.) gegebenenfalls überhaupt nicht mehr oder nur mit grosser Mühe wieder eingebracht werden könnten. Umgekehrt hätten die Beschwerdeführer bei einem Obsiegen in der Hauptsache rückwirkend Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen für die in der umstrittenen Zeit erfolgten medizinischen Behandlungen.