Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie sich möglicherweise aufgrund der bilateralen Abkommen einem Versicherer in Deutschland hätten anschliessen müssen. Dies sei jedoch nicht von Bedeutung, denn bezüglich der Frage, ob sie bei C hätten versichert werden können, bringe dies nichts Neues. Bereits nach den im Jahre 1974 geltenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hätten sie nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sein dürfen. Spätestens aber mit dem Inkrafttreten des KVG im Jahre 1996 sei ihre Versicherung ungesetzlich.