Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche in der Verfügung ausdrücklich entzogen worden war, zu Recht erfolgte. Aus den Erwägungen: 1. - und 2. - (rechtliche Ausführungen zur Vereinigung von Verfahren [§ 42 VRG] sowie zur örtlichen Zuständigkeit [Art. 58 Abs. 1 ATSG]). 3. - a) (...) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie sich möglicherweise aufgrund der bilateralen Abkommen einem Versicherer in Deutschland hätten anschliessen müssen.