Die aufschiebende Wirkung der Einsprache sei wiederherzustellen. 2. Die Verfügung vom 14. September 2004 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprecher weiterhin bei der C grundversichert sind." Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 wies C das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. A und B erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche in der Verfügung ausdrücklich entzogen worden war, zu Recht erfolgte.