Auf Ende 1993 wollte C das Versicherungsverhältnis mit A und B auflösen, sah jedoch aufgrund "der speziellen Situation" davon ab und behielt sich vor, jederzeit auf die Angelegenheit zurückzukommen. Am 14. September 2004 erliess C mit Verweis auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen den EU-/EFTA-Staaten und der Schweiz eine formelle Verfügung und löste den Versicherungsschutz per 31. August 2004 auf. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. A und B liessen dagegen Einsprache erheben mit den Anträgen: "1. Die aufschiebende Wirkung der Einsprache sei wiederherzustellen.