| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war vor der Ehe mit B für kurze Zeit in der Schweiz erwerbstätig. Während dieser Zeit war sie bei der Krankenkasse C krankenversichert. Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz behielt sie diese Versicherung bei. Nach der Heirat mit A trat 1974 auch B der C als Versicherter bei. Auch die Kinder des Ehepaares A und B waren von Geburt bis 1993 bei der C krankenversichert, ohne dass sie jemals Wohnsitz in der Schweiz hatten. Auf Ende 1993 wollte C das Versicherungsverhältnis mit A und B auflösen, sah jedoch aufgrund "der speziellen Situation" davon ab und behielt sich vor, jederzeit auf die Angelegenheit zurückzukommen.