{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-64-S-05-65_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2670", "Checksum": "9eddf2336c311f4016096587c0c98c9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 64 S 05 65", "2005 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 64 S 05 65 (2005 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 ATSV. Gesuch um Wiederherstellung der vom Krankenversicherer mit Verfügung ausdrücklich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Einsprache. In casu Abweisung des Gesuchs, da die Gründe des Krankenversicherers am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind, als die Gründe der Versicherten an der Wiederherstellung. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:51", "Checksum": "74fd26697b49386c965fe8c2eb5d05cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 64 S 05 65 (2005 II Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 11 ATSV. Gesuch um Wiederherstellung der vom Krankenversicherer mit Verfügung ausdrücklich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Einsprache. In casu Abweisung des Gesuchs, da die Gründe des Krankenversicherers am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind, als die Gründe der Versicherten an der Wiederherstellung. | Krankenversicherung\n\n Wirkung als Grund gewichtet werden. Würde er in diesem Rahmen geprüft, verlöre vorliegend der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Gutglaubensschutz insofern an Gewicht, als die Beschwerdeführer ja schon seit längerer Zeit wissen, dass sie aufgrund der neueren gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz nicht mehr versichert sein können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe der Beschwerdegegnerin am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind als die Gründe der Beschwerdeführer an der Wiederherstellung. Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2005 ab.) |"}