Aufgrund der Intensität und Eindrücklichkeit des aussergewöhnlichen Schreckereignisses, das durch die gewaltsamen und verheerenden Folgen der Flutwelle beim Beschwerdeführer ausgelöst wurde, und angesichts der erwähnten Zerstörung und des menschlichen Elendes, welches er in seiner unmittelbaren Gegenwart miterlebte, rechtfertigt es sich, vorliegend einen Unfall zu bejahen. b) Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen, an denen der Beschwerdeführer leidet, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.