Bereits der Untergang eines anderen Bootes unter diesen Umständen in der Nähe war geeignet, beim Beschwerdeführer einen Schock mit Todesangst auszulösen. Denn die Befürchtung, dass auch ihm dieses Schicksal widerfahren könnte, lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht von der Hand weisen und war insofern objektiv begründet. Ebenso nachvollziehbar ist die Darstellung, dass sich der psychische Schock aufgrund der Geschehnisse auf der rettenden Insel noch verstärkte, zumal glaubhaft eine ständige Panik und Todesangst vor einer weiteren Flutwelle geltend gemacht wird.