Diese Folgephase gehört seelisch ebenso zum unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Betroffensein des Beschwerdeführers von der Flutkatastrophe und zu seiner unmittelbaren Gegenwart beim sich abspielenden Vorfall im Sinne der Rechtsprechung. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, er habe den Tsunami selber nicht persönlich erleben müssen, sondern er sei nachträglich nur mit den Folgen dieser Katastrophe konfrontiert worden, ist nicht stichhaltig, weil die Flutwelle als solche begrifflich nicht von der durch sie unmittelbar danach verursachten gewaltigen Zerstörung getrennt werden kann. c)