Die erste Unfallmeldung datiert vom 18. Januar 2005 und mithin über 3 Wochen nach der Flutwelle vom 26. Dezember 2004. In Anbetracht der Einzigartigkeit des vorliegenden Ereignisses ist es verständlich, dass die einzelnen Sachverhaltselemente in verschiedenen Schritten dargestellt und die zunächst summarische Darstellung im Verlaufe des Verfahrens entsprechend ergänzt wurden. Von widersprüchlichen Angaben seitens des Versicherten geht auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. b) Gemäss der Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung vom 18. Januar 2005 war der Beschwerdeführer in Pipi Island (Südostasien) in den Ferien.