Vorab ist in beweismässiger Hinsicht klarzustellen, dass die Beweisregel der "Aussagen der ersten Stunde", wonach unmittelbar nach einem Unfallereignis gemachten Aussagen erfahrungsgemäss ein höherer Stellenwert beizumessen ist als späteren abweichenden Darstellungen im Verlauf des Verfahrens, vorliegend nicht relevant ist, weil es solche Aussagen unmittelbar nach dem Unfall gar nicht gibt. Die erste Unfallmeldung datiert vom 18. Januar 2005 und mithin über 3 Wochen nach der Flutwelle vom 26. Dezember 2004.