Nicht als Schreck- oder Schockereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als versichertes Unfallereignis könnten sodann der Anblick und das Vorfinden von leidenden und sterbenden Menschen nach der Flutkatastrophe auf Pipi Island betrachtet werden. (...) 3. - Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. a) Vorab ist in beweismässiger Hinsicht klarzustellen, dass die Beweisregel der "Aussagen der ersten Stunde", wonach unmittelbar nach einem Unfallereignis gemachten Aussagen erfahrungsgemäss